Familienrecht – Kindesunterhalt

Veröffentlicht am 29. Dezember 2018 um 15.07 Uhr • Permanenter Link

Die „Düsseldorfer Tabelle“ dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts. Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts angewandt. Die „Düsseldorfer Tabelle“ selbst hat keine Gesetzeskraft und dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie erste Informationen zur Höhe des geschuldeten Unterhalts.

Zum 01.01.2019 werden die Bedarfssätze für Kinder erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 Euro auf 354 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 Euro auf 406 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 Euro statt bisher 467 Euro (Tabellenbeträge).

NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN € ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB)
BETRÄGE IN €

PROZENT BEDARFSKONTROLLBETRAG IN €
0-5 6-11 12-17ab 18
1. bis 1.900 354 406 476 527 100 880/ 1.080
2. 1.901-2.300 372 427 500 554 105 1.300
3. 2.301-2.700 390 447 524 580 110 1.400
4. 2.701-3.100 408 467 548 607 115 1.500
5. 3.101-3.500 425 488 572 633 120 1.600
6. 3.501-3.900 454 520 610 675 128 1.700
7. 3.901-4.300 482 553 648 717 136 1.800
8. 4.301-4.700 510 585 686 759 144 1.900
9. 4.701-5.100 539 618 724 802 152 2.000
10. 5.101-5.500 567 650 762 844 160 2.100

Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird der Unterhalt nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall berechnet.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das staatliche Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. Es verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen. Die vollständige Tabelle einschließlich der Zahlbeträge unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes finden Sie unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/index.php